Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Ingolstadt (UWG) e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Ingolstadt e.V. (UWG)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister Ingolstadt eingetragen VR 200874.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die UWG vereinigt Bürgerinnen und Bürger zu einem aktiven Handeln in der Stadt Ingolstadt. Sie
ist eine freie und unabhängige Wählergemeinschaft im Sinne des Bayerischen
Kommunalwahlgesetzes. Die Unabhängige Wählergemeinschaft Ingolstadt will politisch
interessierten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bieten, sich außerhalb einer politischen Partei
ideologiefrei an der Gestaltung der Stadtpolitik zu beteiligen. Dabei orientiert sich der Verein
überwiegend an dem bereits erarbeiteten Sachprogramm der Mandatsträger(innen) der UWG. Die
Fraktion wird durch den Verein in ihrem politischen Handeln unterstützt und gesellschaftlich
verankert. Die Mandatsträger(innen) der UWG können zur Umsetzung politischer Ziele
Sachkoalitionen eingehen, wahren aber prinzipiell ihre personelle und politische Unabhängigkeit. Die
UWG hat das Ziel, eine parteiunabhängige Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger
Ingolstadts vor Ort zu stellen und ihre Mitglieder direkt durch die Mandatsträger(innen) und indirekt
über den Verein und seine Mitarbeit an der kommunalen Selbstverwaltung und dem politischen
Geschehen in Ingolstadt zu beteiligen. Sie nimmt mit eigenen Wahlvorschlägen an den (Kommunal)-
Wahlen teil und fördert ihre jeweils aktuellen Mandatsträger(innen).
2. Der Verein informiert in enger Abstimmung mit der Stadtratsfraktion sachkundig über die
Entwicklung in Ingolstadt, sowie zu den Inhalten der kommunalen Selbstverwaltung.
3. Der Verein ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet, auf die er sich stützt. Er
fördert die Idee einer friedlichen, zukunftsfähigen, innovativen und sozialen Stadtgesellschaft.
4. Der Verein ist nach demokratischen Prinzipien organisiert. Zu Grundfragen der Vereinsarbeit
betreibt der Verein eine demokratische Meinungsbildung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl
dienende Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke
verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede(r) wahlberechtigte Bürger(in) Ingolstadts werden, wenn er/sie die
Satzung und die Ziele der UWG anerkennt.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit per Beschluss über die Aufnahme als Mitglied.
Das Datum des Aufnahmeantrages zählt für den Beginn der Mitgliedschaft.
4. Um das politische Interesse junger Menschen zu fördern, sind Mitgliedschaften ab dem
16. Lebensjahr zulässig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss der Versammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung beim
Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung beschließt abschließend über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Über die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und anderen Maßnahmen des Vereins
teilzunehmen. Es nimmt durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der
Willensbildung des Vereins teil.
2. Der Zweck des Vereins ist durch die Mitglieder nach besten Kräften zu unterstützen. Für die
Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich.
3. Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, für kommunale Wahlmandate zu kandidieren.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder- und Jahreshauptversammlung.
2. Die Ausübung eines Vereinsamts ist ehrenamtlich.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
Stellvertretern sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Darüber hinaus kann der Vorstand
um weitere Mitglieder (Beisitzer) erweitert werden.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretungsbefugnis gemäß § 26
BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 500,00 die mehrheitliche Zustimmung
Vorstandes erforderlich ist.
3. Die Übernahme eines Vereinsamts durch Mandatsträger(innen) ist möglich. Darüber hinaus sind
Mandatsträger(innen) ohne Stimmrecht im Vorstand und berichten dort.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung, sowie Aufstellung
einer Tagesordnung. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Vorbereitung der Buchführung.
4. Erstellung des Jahresberichtes.
5. Verantwortung für die Erstellung von Kurzprotokollen über Inhalte und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
6. Erarbeitung einer Vorschlagsliste für die Kommunalwahl, die in der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist.
7. Vorbereitung und Organisation des (Kommunal-)Wahlkampfes.
8. Förderung des politischen Nachwuchses.
§ 10 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Für die Wahl eines Kandidaten entscheidet die Stimmenmehrheit der Versammlung. Die
Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird durch Wahl der
Mitglieder -/Jahreshauptversammlung dessen Amt für die restliche Amtszeit neu besetzt.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Der Vorstand kann im Ausnahmefall im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten, vom Vorsitzenden abzuzeichnen und aufzubewahren.
§ 12 Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Schatzmeisters und
des gesamten Vorstandes.
b. Wahl des Vorstandes.
c. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes sein.
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
f. Beschluss der Kandidatenliste für kommunale Wahlen.
g. Beschluss eines Wahlprogramms in enger Abstimmung mit den Mandatsträger(innen) der
UWG und deren Sachprogramm.
3. In besonderen Fällen kann eine Jahreshauptversammlung auch hybrid bzw. online stattfinden. Das
Stimmrecht bleibt davon unberührt.
§ 13 Einberufung der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung
1. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins soll einmal jährlich eine Jahreshauptversammlung einberufen
werden. Diese findet in der Regel öffentlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Jahreshauptversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.
3. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Versammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung
Ergänzungen der Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung
1. Die Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter des Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung einen Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim und
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.
3. Die Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Über Beschlüsse der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung beschlossen
werden.
2. Falls die Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Ingolstadt für
gemeinnützige Zwecke.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.